Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens

  1. Vermeidend die Zuständigkeit der ordentlichen Staatsgerichte betrauen die beiden Parteien die Streitigkeit einem nicht staatlichen Rechtspflegeorgan, zu welchem diese Vertrauen haben.
  2. Die Parteien nehmen an dem Konstituieren des Entscheidungsorgans durch die Wahl der Schiedsrichter teil.
  3. Die Entscheidung der Streitigkeit geschieht nach vereinfachendem Verfahren, das den beiden Parteien im Voraus bekannt ist. Sie können dieses ändern und es den Besonderheiten der Streitigkeit anpassen.
  4. Die Parteien beauftragen die Schiedsrichter mit speziellen Kenntnissen mit der Streitigkeit, die nicht immer von den ordentlichen Richtern besessen sind.
  5. Die Schnelligkeit ist einen von den größten Vorteilen des Schiedsgerichts. Das Verfahren ist bei einer Instanz. Die Sachen beenden normalerweise im Rahmen von 6-9 Monaten.
  6. Die Schiedsgerichtsentscheidungen sind endgültig, unterliegen freiwilliger Vollstreckung und zeichnen sich durch Stabilität aus, weil diese nur im Klageweg angefochten werden können.
  7. Das Schiedsgerichtsverfahren ist sparsamer. Die entrichtete Gebühr ist kein ständiges Prozent, sondern sie wird kleiner mit Erhöhung der Klage. Die Kosten für Verteidigung, Sachverständige, Übersetzer und andere werden nur in einer Instanz gemacht.
  8. Die Schiedsgerichtssache ist nicht öffentlich und vertraulich, deswegen ist das Schiedsgericht in der Lage, die Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Parteien zu vermeiden.
  9. Für das Schiedsgericht gelten nicht die Begrenzungen der internationalen Gerichtszuständigkeit der Staatsgerichte.
  10. Die vertragserfüllende Partei kann die Notwendigkeit, die Unbequemlichkeit, die Kosten und die Ungleichheit, einen Prozess gegen die säumige Partei im Ausland zu führen, vermeiden.
  11. Weil sich die beiden Parteien freiwillig dem Schiedsgericht untergeordnet haben, die Wahrscheinlichkeit ist größer, diese ihre gute Geschäftskontakte aufzubewahren.
  12. Die Vollstreckung der Schiedsgerichtsentscheidung ist im Ausland durch die Konvention von New York in noch größerer Stufe gesichert, als die Vollstreckung im Ausland der Entscheidungen der Staatsgerichte.