Schiedsgerichtsklausel, empfohlen von der BIHK

Mit Rücksicht auf die Anforderungen des Art. 9 aus der Zivilprozessordnung (Amtsblatt, Nr. 55/1992), Art. 1, Absatz 2, Art. 2 und Paragraph 3, Absatz 1 aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Amtsblatt, Nr. 60/1988, ergänzt und geändert Amtsblatt, Nr. 93/1993), der Satzung des Schiedsgerichts bei der BIHK und der Ordnung des Schiedsgerichts bei der BIHK, empfiehlt die Bulgarische Industrie- und Handelskammer den juristischen und den natürlichen Personen beim Abschluss deren Handels- und Zivilverträge die folgende Schiedsgerichtsklausel:

"Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstanden sind oder sich auf diesen beziehen, einschließlich der Streitigkeiten, die aus seiner Auslegung entstanden sind oder sich auf seine Auslegung beziehen, Unwirksamkeit, Erfüllung oder Aufhebung, sowie auch die Streitigkeiten über Auffüllen von Lücken in dem Vertrag oder seine Anpassung den neu entstandenen Umstände, werden von dem Schiedsgericht bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer entsprechend seiner Ordnung für Sachen, die auf Schiedsvereinbarungen beruhen, entschieden sein”

Erläuterungen:

  1. Außer der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind die Streitigkeiten über die Sachenrechte oder Besitz eines Gründstückes, Unterhaltung oder Rechte nach einem Arbeitsrechtsverhältnis.
  2. Die empfohlene Schiedsgerichtsklausel ist sowie zu inneren, als auch zu internationalen Handels- und Zivilverträgen anwendbar. Zu den Außenhandelsverträgen ist es passend, die Parteien in der Schiedsgerichtsklausel auch das anwendbare materielle Recht zu vereinbaren.