Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - geändert und ergänzt, 2017

(Veröffentlicht, Amtsblatt, Nr. 60 vom 5.08.1988, geändert und ergänzt, Nr. 93 vom 2.11.1993, geändert, Nr. 59 vom 26.05.1998, geändert und ergänzt, Nr. 38 vom 17.04.2001, Nr. 46 vom 07.05.2002; Gerichtsentscheidung Nr. 9 vom 24.10.2002 des Verfassungsgerichts der Republik Bulgarien – Nr. 102 vom 01.11.2002; geändert, Nr. 59 vom 20.07.2007, in Kraft seit 1.03.2008, geändert und ergänzt, Nummer 8 vom 24.01.2017)

 

Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen
Kapitel zwei Schiedsvereinbarung
Kapitel drei Einrichtung des Schiedsgerichts
Kapitel vier Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Kapitel fünf Verhandlung der Schiedsgerichtssache
Kapitel sechs Anordnen einer Gerichtsentscheidung und Einstellung des Verfahrens
Kapitel sieben Aufhebung, Anerkennung und Zulassung einer Zwangvollstreckung der Schiedsgerichtsentscheidung
Kapitel acht Verwaltungsstrafhaftung (Neu - Amtsblatt, Nummer 8 von 2017)
  Zusatzbestimmung
  Übergangs- und Schlussbestimmungen,
(Titel geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993)
  Übergangsbestimmungen
  Übergangsbestimmung

Kapitel eins
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. (1) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Dieses Gesetz wird für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das auf Schiedsvereinbarung basiert ist, wenn der Ort des Schiedsgerichts auf dem Territorium der Republik Bulgarien ist, angewendet.
  (2) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit entscheidet zivile Vermögensstreitigkeiten, die aus Außenhandelsbeziehungen entstanden sind, sowie auch Streitigkeiten zum Ausfüllen von Lücken in einem Vertrag oder seine Anpassung den neu entstandenen Umständen, wenn der Wohnort oder der Sitz mindestens einer von den Parteien nicht in Republik Bulgarien ist.
Art. 2. (Geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993, aufgehoben, Nr. 38 von 2001)
Art. 3. Eine Partei zu der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit kann auch ein Staat oder eine Staatsanstalt sein.
Art. 4. Das Schiedsgericht kann eine ständige Institution sein oder zur Entscheidung einer einzelnen Streitigkeit eingerichtet sein.
Art. 5. Eine Partei, die weißt, dass die unzwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anforderung , die von der Schiedsvereinbarung vorgesehen ist, nicht eingehalten gewesen sind und trotz allem an dem Schiedsgerichtsverfahren weiter teilnimmt, ohne unverzüglich und in der dafür vorgesehen Frist einzuwenden, kann sich auf die Verletzung nicht berufen.
Art. 6. Gerichtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren werden nur in den Fällen zugelassen, die mit diesem Gesetz vorgesehen sind.
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Kapitel zwei
Schiedsvereinbarung

Art. 7. (1) Schiedsvereinbarung ist die Zustimmung der Parteien, ein Schiedsgericht mit der Entscheidung aller oder einiger Streitigkeiten zu beauftragen, die entstehen können oder zwischen diesen hinsichtlich eines Vertrags- oder Außervertragsrechtsverhältnisses entstanden sind.
Sie kann eine Schiedsklausel in einem anderen Vertrag oder einzelne Vereinbarung sein.
  (2) Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich sein. Es wird angenommen, dass die Vereinbarung schriftlich ist, wenn diese in einem Dokument, das von den Parteien unterschrieben ist, oder im Austausch von Schreiben, Telexen, Telegrammen und anderen Kommunikationsmitteln, enthalten ist.
  (3) (Ergänzt – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Es wird angenommen, dass es eine Schiedsvereinbarung gibt, wenn auch der Beklagte schriftlich oder mit einem Antrag, der im Protokoll der Schiedsverhandlung kennzeichnet ist, annimmt, die Streitigkeit von dem Schiedsgericht verhandelt zu werden oder wenn er an dem Schiedsgerichtsverfahren durch Einreichung einer schriftlichen Antwort, Vorlegung von Beweisen, Erhebung einer Widerklage oder Auftretung zur Schiedsverhandlung  teilnimmt, ohne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bestreiten.
Art. 8. (1) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 59 von 2007) Das Gericht, vor welchem eine Klage für Streitigkeit, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung, erhoben ist, ist verpflichtet, das Verfahren einzustellen, wenn sich die Partei auf diese an der ersten zu der Sache Verhandlung beruft. Wenn das Gericht findet, dass die Schiedsvereinbarung nichtig ist, ihre Macht verloren hat oder nicht erfüllt werden kann, wird die Sache nicht eingestellt.
  (2) Das Schiedsgerichtsverfahren kann angefangen sein, fortgesetzt sein oder zu diesem kann eine Entscheidung angeordnet sein, obwohl es für die gleiche Streitigkeit eine anhängige Sache vor hiesigem oder ausländischem Gericht gibt.
Art. 9. Jede von den Parteien zu der Schiedsvereinbarung kann von einem Gericht vor oder während des Schiedsgerichtsverfahrens eine Kaution der Klage oder der Beweise verlangen.
Art. 10. Die Bestimmungen des Art. 8, Absatz 1 und des Art.9 werden angewendet wenn auch die Schiedsvereinbarung Schiedsgericht in einem anderen Staat vorsieht.
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Kapitel drei
Einrichtung des Schiedsgerichts

Art. 11. (1) Das Schiedsgericht kann aus einem oder mehreren Schiedsrichtern bestehen, deren Zahl von den Parteien festgelegt wird. Wenn die Parteien deren Zahl nicht festgelegt haben, müssen die Schiedsrichter drei sein.
  (2) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Ein Schiedsrichter kann auch eine Person sein, die kein Staatsangehöriger der Republik Bulgarien ist.
  (3) (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Ein Schiedsrichter kann geschäftsfähiger, volljähriger Staatsangehöriger, der wegen eines vorsätzlichen Offizialdeliktes nicht vorbestraft ist, eine Hochschulbildung, mindestens 8 Jahre Berufsdienstzeit hat und hohe Moraleigenschaften besitzt,  sein.
Art. 12. (1) Die Parteien können die Prozeduren zur Einrichtung eines Schiedsgerichts vereinbaren.
  (2) Aus Mangel an Vereinbarung zur Prozedur:
   
  1. wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern ist, jede von den Parteien stellt einen Schiedsrichter ein, und die beiden Schiedsrichter stellen den dritten ein;
  2. wenn die Partei einen Schiedsrichter in einer 30 – täglichen Frist seit dem Erhalt des Antrags der anderer Partei, das zu machen, nicht einstellt, oder wenn die beiden Schiedsrichter in 30-täglicher Frist seit deren Einstellung keine Zustimmung für den dritten Schiedsrichter erreichen, stellt der Vorsitzende der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer nach Antrag einer von den Parteien einen Schiedsrichter ein;
  3. wenn das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter ist und die Parteien können für ihn keine Vereinbarung finden, er wird von dem Organ zu dem vorstehenden Punkt nach Antrag einer von diesen eingestellt.
  (3) Der Vorsitzende der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer muss bei der Einstellung eines Schiedsrichters seine Qualifizierung, die von der Vereinbarung der Parteien verlangt ist, berücksichtigen, sowie auch für alle Umstände, die die Einstellung eines unabhängigen und objektiven Schiedsrichters sicherstellen.
  (4) Die Entscheidung des Vorsitzenden der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer nach Absatz 2 und 3 ist endgültig.
Art. 13. Wenn einer Person vorgeschlagen ist, Schiedsrichter zu sein, sie muss alle Umstände aufzeigen, die begründete Zweifel über seine Unbefangenheit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Der Schiedsrichter hat diese Verpflichtung auch nach seiner Einstellung.
Art. 14. (1) Ablehnung von einem Verfahren eines Schiedsrichters kann gemacht werden, nur wenn es Umstände gibt, die begründete Zweifel hinsichtlich seiner Unbefangenheit oder Unabhängigkeit hervorrufen können, oder wenn er die notwendige Qualifizierung, die von den Parteien vereinbart ist, nicht besitzt.
  (2) Die Partei kann eine Ablehnung von einem Verfahren eines Schiedsrichters machen, der von dieser eingestellt ist oder an dessen Einstellung teilgenommen hat, nur wegen Gründe, die dieser nach der Einstellung bekannt wurden.
Art. 15. (1) Die Parteien könne die Prozedur zur Ablehnung von einem Verfahren vereinbaren. Sie können nicht die Anwendung des Art. 16 ausschließen.
  (2) Aus Mangel an Vereinbarung kann eine Ablehnung von einem Verfahren eines Schiedsrichters nicht später als 15 Tage nachdem die Partei für die Einstellung des Schiedsgerichts erfahren hat oder nachdem diese Umstände erfahren hat, die Gründe für die Ablehnung von einem Verfahren geben, gemacht werden.
  (3) Der Antrag auf die Ablehnung von einem Verfahren wird schriftlich an das Schiedsgericht gemacht, indem die Gründe dafür aufgezeigt werden.
  (4) Das Schiedsgericht spricht über die Ablehnung von einem Verfahren aus, ausgenommen wenn der Schiedsrichter von seiner Funktion zurückgetreten wird oder die andere Partei mit der Ablehnung von einem Verfahren einverstanden wird.
Art. 16.   (Geändert – Amtsblatt, Nr. 38 von 2001)
  (1) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 59 von 1998, Nr. 59 von 2007) Wenn das Schiedsgericht die Ablehnung von einem Verfahren nicht stattgibt, die Partei, die diese erhoben hat, kann in sieben täglicher Frist seit ihrer Benachrichtigung von dem Sofioter Stadtgericht verlangen, über diese auszusprechen. Das Sofioter Stadtgericht untersucht die Klage nach der Ordnung des Kapitels einundzwanzig "Anfechtung von Gerichtsbeschlüssen" aus der Zivilprozessordnung, indem seine Entscheidung endgültig ist.
  (2) Das Schiedsgericht kann die Verhandlung der Sache fortsetzen und zu dieser eine Entscheidung anordnen, trotz der Ablehnung von einem Verfahren oder der Klage nach Absatz 1.
Art. 17. (1) Wenn der Schiedsrichter nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen oder unberechtigt untätig ist, werden seine Befugnisse eingestellt.
  (2) (Geändert – Amtsblatt, Nr. 59 von 1998) Wenn in den Fällen nach dem vorstehenden Absatz der Schiedsrichter allein nicht zurücktritt oder die Parteien keine Zustimmung zur Einstellung seiner Befugnisse erreichen, kann jede Partei von dem Sofioter Stadtgericht verlangen, über die Einstellung der Befugnisse auszusprechen. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.
Art. 18. Wenn die Befugnisse eines Schiedsrichters eingestellt werden, wird ein anderer Schiedsrichter nach der Ordnung, nach welcher der Schiedsrichter angestellt ist, dessen Vollmächte eingestellt sind, angestellt.
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Kapitel vier
Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Art. 19. (1) Das Schiedsgericht spricht über seine Zuständigkeit aus, auch wenn diese wegen Nichtexistierens oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestritten wird.
  (2) Die Schiedsvereinbarung, die in einem Vertrag eingeschlossen ist, ist von seinen anderen Vereinbarungen unabhängig. Die Nichtigkeit des Vertrags bedeutet nicht nach sich selbst Unwirksamkeit auch der enthaltenen in diesem Schiedsvereinbarung.
Art. 20. (1) Die Verfahrensrüge, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist, muss spätestens mit der Antwort der Klageschrift erhoben werden. Sie kann auch von der Partei, die eingestellt hat oder an der Einstellung eines Schiedsrichters teilgenommen hat, erhoben werden.
  (2) Wenn eine Frage gestellt wird, die außer der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist, muss die Verfahrensrüge für Nichtzuständigkeit gleich erhoben sein.
  (3) Das Schiedsgericht kann auch eine später erhobene Verfahrensrüge für Nichtzuständigkeit stattgeben, wenn es triftige Gründe für die Verspätung gibt.
  (4) Über die Verfahrensrüge zu den vorstehenden Absätzen spricht das Schiedsgericht mit Gerichtsbeschluss oder mit Gerichtsentscheidung zu der Sache aus.
Art. 21. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht nach Antrag einer von diesen, die andere Partei verpflichten, passende Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechte des Antragsstellers zu unternehmen. Bei Zulassung dieser Maßnahmen kann das Schiedsgericht eine Kaution festlegen, die von dem Antragssteller vorzulegen ist.
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Kapitel fünf
Verhandlung der Schiedsgerichtssache

Art. 22. Die Parteien im Schiedsgerichtsverfahren sind gleichgestellt. Das Schiedsgericht überlässt jeder von diesen eine Möglichkeit, ihre Rechte zu verteidigen.
Art. 23. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt am Tag, wenn der Beklagte einen Antrag bekommen hat, die Streitigkeit an das Schiedsgericht verwiesen zu sein, ausgenommen wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
Art. 24. Die Parteien können über die Prozedur eine Vereinbarung treffen, die das Schiedsgericht bei der Führung der Sache einhalten muss. Aus Mangel an
Vereinbarung verhandelt das Schiedsgericht die Sache auf eine Weise, die es as passend annimmt. In den beiden Fällen ist es verpflichtet, jeder von den Parteien gleiche Möglichkeiten, ihre Rechte zu verteidigen, zu überlassen.
Art. 25. Die Parteien können den Ort vereinbaren, wo die Schiedsgerichtssache zu verhandeln ist. Aus Mangel an Vereinbarung wird der Ort von dem Schiedsgericht festgelegt, indem die Umstände zu der Sache und die Bequemlichkeit der Parteien berücksichtigt werden.
Art. 26. Die Parteien können eine Vereinbarung hinsichtlich der Sprache oder der Sprachen treffen, welche bei dem Schiedsgerichtsverfahren benutzt sein werden. Aus Mangel an Vereinbarung werden die Sprache oder die Sprachen von dem Schiedsgericht festgelegt. Es kann anordnen, jeder schriftlicher Beweis von einer Übersetzung in die Sprache oder in die Sprachen, die von den Parteien vereinbart sind oder von dem Schiedsgericht festgelegt sind, begleitet zu sein.
Art. 27. (1) In der Klageschrift müssen die Bezeichnungen und die Anschriften der Parteien, die Umstände, auf welche die Klageschrift basiert ist, und worin besteht der Antrag, und in der schriftlichen Antwort des Beklagten - seine Stellungnahme zu diesen, aufgezeigt sein.
  (2) Die Klageschrift und die Antwort müssen in einer Frist, die von den Parteien vereinbart ist oder von dem Schiedsgericht festgelegt ist, vorgelegt sein.
  (3) Gemeinsam mit der Klageschrift und der Antwort legen die Parteien die schriftlichen Beweise vor und zeigen andere Beweise auf, die sie vorlegen werden.
Art. 28. Der Beklagte kann eine Widerklage spätestens mit der Antwort der Klageschrift erheben.
Art. 29. Jede Partei kann während des Schiedsgerichtsverfahrens ihre Klage oder Verfahrenrüge ändern oder ergänzen, ausgenommen wenn etwas anderes vereinbart ist. Das Schiedsgericht kann die verlangte Änderung nicht zulassen, wenn es annimmt, dass diese besondere Schwierigkeiten für die andere Partei schaffen wird.
Art. 30. Die Parteien können zustimmen, die Sache nur auf Grund von schriftlichen Beweisen und Stellungnahmen, ohne diese einberufen zu werden, entschieden zu sein. Das Schiedsgericht kann eine Verhandlung mit Teilnahme der Parteien anberaumen, wenn das für die richtige Entscheidung der Sache notwendig ist.
Art. 31. (1) Die Parteien müssen rechtzeitig über die Schiedsgerichtsverhandlung oder über die Durchführung von dem Schiedsgericht einer Besichtigung und Prüfung von Unterlagen, Waren oder anderen Sachen, informiert sein.
  (2) (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Jede Partei erhielt eine Möglichkeit, die Sache auch fern, einschließlich auch durch Internetseite des Schiedsgerichts zu prüfen.
  (3) (Vorheriger Absatz 2 – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Die schriftlichen Beweise und Stellungnahmen, sowie auch die Schlussfolgerungen der Sachverständigen müssen rechtszeitig den Parteien übergeben sein.
Art. 32. (1) Wenn der Sitz, der Wohnsitz, der normale Aufenthalt oder die Anschrift des Empfängers nach sorgfältiger Suche nicht gefunden werden können, wird die Benachrichtigung als erhalten angenommen, wenn diese an seinen letzten bekannten Sitz, Wohnsitz, normalen Aufenthalt oder Anschrift mit Einschreibebrief oder mit jedem anderen Mittel versendet ist, das den Versuch, diese übergeben zu sein, bescheinigt.
  (2) Die Benachrichtigung wird als übergeben angenommen, auch wenn der Empfänger abgesagt hat und in die Poststelle nicht erschienen ist, diese zu empfangen, wenn diese das bescheinigt.
Art. 33. Das Schiedsgericht stellt das Verfahren ein, wenn der Kläger die Klageschrift in der Frist, die von den Parteien vereinbart ist oder von diesem festgelegt ist, nicht erhebt. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn die Lücke auf triftige Ursache zurückzuführen ist.
Art. 34. Das Schiedsgericht verhandelt die Sache auch wenn der Beklagte keine Antwort auf die Klageschrift gibt. Das Nichtantworten wird als Anerkennung der Klage nicht angenommen.
Art. 35. Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fort und ordnet eine Gerichtsentscheidung auf Grund der Beweise an, sogar wenn irgendeine von den Parteien oder die beiden Parteien an der Verhandlung nicht erscheinen.
Art. 36. (1) Das Schiedsgericht kann einen oder mehrere Sachverständigen einstellen, um diese eine Schlussfolgerung zur Erläuterung einiger Fragen zu geben, für welche spezielle Kenntnisse verlangt werden. Es kann den Parteien anordnen, diese den Sachverständigen die notwendigen Auskünften zu überlassen oder Zugang zur Prüfung von Unterlagen, Waren oder anderen Sachen sicherzustellen, wenn das für die Ausfertigung der Schlussfolgerung notwendig ist.
  (2) Das Schiedsgericht kann, nach Antrag jeder von den Parteien oder auf eigene Weise, den Sachverständigen verpflichten, nachdem dieser seine Schlussfolgerung vorlegt, an einer Verhandlung teilzunehmen, um Erläuterungen zu geben. Nach Antrag der Parteien können auch andere Sachverständige eingestellt sein, um Schlussfolgerungen zu der Streitfrage zu geben.
Art. 37. Das Schiedsgericht oder die interessierende Partei kann mit seiner Genehmigung von dem zuständigen Gericht verlangen, einige Beweise zu sammeln, die zu der Sache notwendig sind. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu erfüllen.
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Kapitel sechs
Anordnen einer Gerichtsentscheidung und Einstellung des Verfahrens

Art. 38. (1) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit, indem es das gewählte von den Parteien Gesetz anwendet. Wenn es anderes nicht vereinbart ist, bezieht sich die Wahl von Gesetz auf das materielle Recht, und nicht auf die Kollisionsnormen.
  (2) Wenn die Parteien das anwendbare Gesetz nicht genannt haben, wendet das Schiedsgericht das Gesetz an, das in den Kollisionsnormen genannt ist, die es als anwendbar annimmt.
  (3) In allen Fällen wendet das Schiedsgericht die Vertragsbedingungen an und berücksichtigt die Handelsbräuche.
  (4) Die Schiedsgerichtsentscheidung ist endgültig und beendet die Streitigkeit.
Art. 39. (1) Wenn die Schiedsrichter mehr als ein sind, wird die Gerichtsentscheidung mit Mehrheit angeordnet, ausgenommen wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Der Schiedsrichter, der mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden ist, legt schriftlich seine besondere Meinung dar.
  (2) Wenn keine Mehrheit gebildet sein kann, wird die Gerichtsentscheidung von dem Vorsitzenden Schiedsrichter angeordnet.
Art. 40. Wenn die Parteien einen Vergleich abschließen, wird die Sache eingestellt. Sie Können verlangen, das Schiedsgericht die Vereinbarung in der Schiedsgerichtsentscheidung bei vereinbarten Bedingungen wiederherzustellen. Diese Gerichtsentscheidung hat die Macht einer Entscheidung in der Hauptsache.
Art. 41. (1) Die Gerichtsentscheidung muss motiviert sein, ausgenommen wenn die Parteien anderes vereinbart haben, oder diese nach einem Vergleich bei vereinbarten Bedingungen angeordnet ist. Diese muss das Datum und den Ort des Schiedsgerichts zeigen.
  (2) Die Gerichtsentscheidung wird von dem Schiedsrichter oder von den Schiedsrichtern unterschrieben. Bei einem Schiedsgerichtsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter sind die Unterschriften der Mehrheit genügend, wenn die diese unterzeichneten die Ursache für die fehlende Unterschrift genannt haben.
  (3) (Ergänzt – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Die Gerichtsentscheidung, unterschrieben von den Schiedsrichtern, wird an die Parteien versendet. Es wird als bekannt gegeben mit ihrer Aushändigung einer von diesen angenommen. Mit ihrer Aushändigung tritt sie in Kraft, wird verbindlich für die Parteien und unterliegt einer Zwangvollstreckung.
Art. 42. Schiedsgericht stellt die Sache mit einem Gerichtsbeschluss ein, wenn:
   
  1. Der Kläger seine Klage zurücknimmt, ausgenommen wenn der Beklagte einen Spruch einwendet und das Schiedsgericht findet, dass der Beklagte ein gesetzliches Interesse für Anordnung einer Gerichtsentscheidung hat;
  2. die Parteien einverstanden sind, das Verfahren eingestellt zu sein;
  3. das Schiedsgericht findet, dass ein anderes Hindernis zur Verhandlung der Sache gibt.
Art. 43. (1) Das Schiedsgericht kann nach Antrag jeder von den Parteien oder auf eigene Initiative die Gerichtsentscheidung hinsichtlich der Berechnung, des Schreibens oder anderes offensichtlichen tatsächlichen Fehlers, der es gemacht hat, korrigieren. Für die beantragte Korrektur wird die andere Partei von dem Antragssteller oder von dem Schiedsgericht benachrichtigt, wenn es auf eigene Initiative handelt.
  (2) (2) Jede Partei, nachdem diese die andere informiert, kann von dem Schiedsgericht die Auslegung der Gerichtsentscheidung verlangen.
  (3) Der Antrag auf Korrektur oder Auslegung muss in einer Frist von 60 Tagen nach Erhalt der Gerichtsentscheidung gemacht werden, ausgenommen wenn die Parteien eine andere Frist vereinbart haben. Wenn das Schiedsgericht auf eigene Initiative handelt, führt es die Korrektur in 60 – täglicher Frist seit der Anordnung der Gerichtsentscheidung durch.
  (4) Zu der Korrektur und der Auslegung der Gerichtsentscheidung hört das Schiedsgericht die Parteien an oder gibt diesen eine Möglichkeit, in festgelegter von diesem Frist ihre schriftlichen Stellungsnahmen vorzulegen. Es spricht über die Korrektur oder die Auslegung in 30 – täglicher Frist seit dem Antrag aus. Die Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen wird entsprechend dem Art. 39 und 41 angeordnet.
Die Korrektur und die Auslegung werden einen Teil aus der Gerichtsentscheidung.
Art. 44. Das Schiedsgericht kann nach Antrag der Parteien eine zusätzliche Gerichtsentscheidung nach Ansprüchen anordnen, über welche es nicht ausgesprochen hat. Die Partei, die die Ergänzung verlangt, muss die andere Partei über den gemachten von dieser Antrag in 30 – täglicher Frist seit dem Erhalt der Gerichtsentscheidung informieren. Wenn der Antrag begründet ist, ordnet das Schiedsgericht eine zusätzliche Gerichtsentscheidung in 60-täglicher Frist bei Einhaltung entsprechend der Bestimmung des Art. 43, Absatz 4 an.
Art. 45. Das Schiedsgericht kann die Frist für Korrektur, Auslegung oder Ergänzung der Gerichtsentscheidung verlängern.
Art. 46. Die Befugnisse des Schiedsgerichts werden mit Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens eingestellt, außer in den Fällen des Art. 43 und 44.
Art. 46a. (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017)  Jedes Schiedsgericht führt ein Archiv, in welchem die beendeten Sachen während 10 Jahre seit Beendigung des Verfahrens aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nur die schiedsrichterlichen Entscheidungen und die Motive zu diesen, sowie auch die abgeschlossenen Schiedsvergleiche, aufbewahrt.
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Kapitel sieben
Aufhebung, Anerkennung und Zulassung einer Zwangvollstreckung der Schiedsgerichtsentscheidung

Art. 47. (1) (Geändert Amtsblatt Nr. 93 von 1993, geändert und ergänzt Nr. 38 von 2001, geändert Nr. 46 von 2000, geändert Nummer 8 von 2017)
Die Schiedsgerichtsentscheidung kann von dem Obersten Kassationsgericht aufgehoben sein, wenn die Partei, die die Aufhebung verlangt, einen von den folgenden Gründen beweist:
   
  1. sie war bei dem Abschluss der Schiedsvereinbarung handlungsunfähig;
  2. die Schiedsvereinbarung ist nicht abgeschlossen gewesen oder unwirksam entsprechend dem Gesetz ist, das von den Parteien gewählt ist, und aus Mangel an Wahl – entsprechend diesem Gesetz;
  3. (Aufgehoben – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017);
  4. sie ist nicht ordnungsgemäß über die Einstellung eines Schiedsrichters oder über das Schiedsgerichtsverfahren informiert geworden, oder wegen unabhängiger von dieser Ursachen an dem Verfahren nicht teilnehmen konnte.
  5. die Gerichtsentscheidung entscheidet eine Streitigkeit, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen ist oder einen Ausspruch über Fragen außerhalb des Streitigkeitsgegenstandes enthält;
  6. die Einrichtung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichtsprozedur ist mit der Vereinbarung der Parteien nicht berücksichtigt, ausgenommen wenn diese den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, und wenn es eine Vereinbarung fehlt – wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht angewendet sind.
  (2) (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017)  Die Schiedsgerichtsentscheidungen, die für Streitigkeiten gefällt sind, welcher Gegenstand einer Entscheidung von einem Schiedsgericht nicht unterliegt, sind nichtig.
Art. 48. (1) Eine Klage zur Aufhebung kann in einer Frist von 3 Monaten seit dem Tag, an welchem der Antragsteller die Gerichtsentscheidung erhalten hat, erhoben sein. Wenn ein Antrag auf Korrektur, Auslegung oder Ergänzung der Gerichtsentscheidung gemacht worden ist, beginnt die Frist seit dem Tag, an welchem das Schiedsgericht über den Antrag ausgesprochen hat.
  (2) (Geändert – Amtsblatt , Nummer 59 von 1998, Nummer 38 von 2001, Nummer 46 von 2002) Eine Einstellung der Vollstreckung einer Schiedsgerichtsentscheidung als Sicherungsmaßnahme  nach Klagen nach Art. 47 wird nur von dem Obersten Kassationsgericht gegen Vorlegung einer Sicherung in der Höhe des Interesses an einer Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidung zugelassen.
  (3) (Neu – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993, aufgehoben Nr. 38 von 2001, neu, Nr. 46 von 2002, geändert, Nr. 59 von 2007) Die Höhe der Staatsgebühr zur Verhandlung von Klagen nach der Ordnung des Art. 47 aus diesem Gesetz wird in Übereinstimmung mit Art. 71 aus der Zivilprozessordnung festgelegt.
Art. 49. (Aufgehoben – Amtsblatt, Nummer 93 von 1993, neu, Nummer 38 von 2001, geändert, Nummer 8 von 2017)  Wenn das Staatsgericht mit in Kraft getretener Gerichtsentscheidung die Schiedsgerichtsentscheidung irgendeines der Gründe nach Art. 47, Absatz 1, P. 1 und 2, aufhebt, kann die interessierte Partei eine Klage zu der Streitigkeit vor dem zuständigen Gericht erheben, und wenn die Schiedsgerichtsentscheidung entsprechend dem irgendeinen der Gründe nach Art. 47, Absatz 1, P. 4, 5 und 6 aufgehoben ist, rückverweist das Staatsgericht die Sache dem Schiedsgericht zur Neuverhandlung. Jede von den Parteien kann verlangen, die Sache von anderen Schiedsrichtern verhandelt zu werden.
Art. 50. (Aufgehoben – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993)
Art. 51. (1) (Geändert – Amtsblatt, Nummer 93 von 1993 , geändert Nummer 8 von 2017) Das Bezirksgericht, in welchem Bezirk der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Schuldners ist,  stellt nach Antrag der interessierenden Partei einen Vollstreckungsbescheid aufgrund der in Kraft getretenen Schiedsgerichtsentscheidung aus. Dem Antrag werden die Schiedsgerichtsentscheidung und der Beweis beigelegt, dass diese dem Schuldner zu der Vollstreckung ausgehändigt wurde.
  (2) Zur Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Schiedsgerichtsentscheidung werden die abgeschlossenen von Republik Bulgarien Übereinkünfte angewendet.
  (3) (Neu – Amtsblatt, Nr. 38 von 2001, geändert, Nr. 59 von 2007). Die Klage zur Anerkennung und Zulassung der Vollstreckung einer ausländischen Schiedsgerichtsentscheidung wird, wenn anderes in einer Übereinkunft nicht vorgesehen ist, zu welcher Republik Bulgarien eine Partei ist, vor dem Sofioter Stadtgericht erhoben und zu ihrer Verhandlung werden entsprechend Art.118 – 188 aus dem Gesetzbuch des internationalen Privatrechtes angewendet, mit Ausnahme des Rechtes des Schuldners, eine Verfahrensrüge zur Tilgung der Forderung zu erheben.
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Kapitel acht
Verwaltungsstrafhaftung
(Neu - Amtsblatt, Nummer 8 von 2017)

Art. 52. (1) (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Der Minister für die Justiz übt eine Kontrolle zur Einhaltung dieses Gesetzes von den Schiedsgerichten und von den Schiedsrichtern durch das Inspektorat zu dem Minister für die Justiz nach dem Gesetz über die Gerichtsmacht aus.
  (2) Die Kontrolle wird durch Prüfung ausgeübt, die mit einem Befehl des Ministers für die Justiz amtlich oder anlässlich einer Anzeige oder einer Klage der interessierten Person erteilt wird. In dem Befehl werden das Schiedsgericht, entsprechend die Schiedsrichter, die einer Kontrolle unterliegen, die Inspektoren, welchen die Kontrolle erteilt ist, eine Frist für Durchführung der Kontrolle und Periode, die die Prüfung umfasst, sowie auch andere Umstände, festgelegt.
  (3) Der Vorsitzender des Schiedsgerichts sichert einen freien Zugang zu den amtlichen Räumen und zu dem amtlichen Archiv zur Durchführung der angeordneten von dem Minister für die Justiz Prüfung.
  (4) Für die Feststellungen aus der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt.
  (5) Der Minister für die Justiz kann verbindliche Hinweise an das Schiedsgericht und die Schiedsrichter mit einer Frist zur Beseitigung der festegestellten Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes  ausstellen.
Art. 53. (1) (Neu – Gesetzblatt, Nummer 8 von 2017) Ein Schiedsrichter, der eine Entscheidung nach Streitigkeit, in welcher eine von den Parteien ein Benutzer im Sinne des § 13, P. 1 aus den zusätzlichen Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Benutzer, anordnet, wird mit Bußgeld von 500 bis 2500 BGN bestraft. Einer juristischen Person, die eine Verletzung nach Satz ein begeht, wird eine Geldbuße verhängt.
  (2) Bei wiederholter Verletzung ist das Bußgeld oder die Geldbuße in dreifacher Höhe.
  (3) Ein Schiedsrichter oder eine juristische Person, die die verbindlichen Hinweise nach Art. 52, Absatz 5 nicht erfüllt, wird mit Bußgeld oder mit Geldbuße in der Höhe von 2500 BGN bestraft.
Art. 54. (1) (Neu – Amtsblatt, Nummer 8 von 2017) Der Bescheid über Feststellung der Ordnungswidrigkeit nach Art. 53 wird von den Inspektoren nach Art. 52, Absatz 2 angefertigt, und der Bußgeldbescheid wird von dem Minister für die Justiz ausgestellt.
  (2) Die Bescheide für Feststellung der Ordnungswidrigkeiten  werden angefertigt und die Bußgeldbescheide werden bei den Bedingungen und nach der Ordnung des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten und Strafen ausgestellt, angefochten und vollstreckt.
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Zusatzbestimmung

(Neue – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993)
§ 1.   §.1. Im Art. 1, Absatz 1 und 2, Art. 11, Absatz 2, Art. 47, Absatz 2, Art 49, Absatz 2 und Art. 50, Absatz 2, werden die Wörter "Volksrepublik Bulgarien" mit "Republik Bulgarien" ersetzt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Titel geändert – Amtsblatt, Nummer 93 von 1993)

§ 2. (Vorheriger § 1, geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993). In der Zivilprozessordnung (veröffentlicht, bekannt gemacht, Nr. 12 von 1952, geändert und ergänzt, Nr. 92 von 1952, Nr. 89 von 1953, Nr. 90 von 1955, Nr. 90 von 1956, Nr. 90 von 1958, Nr. 50 und 90 von 1958, Nr. 50 und 90 von 1961, korrigiert, Nr. 99 von 1961, geändert und ergänzt, Amtsblatt, Nr. 1 von 1963, Nr. 23 von 1968, Nr. 27 von 1973, Nr. 89 von 1976, Nr. 36 von 1979, Nr. 28 von 1983, Nr. 41 von 1985, Nr. 27 von 1986, Nr. 55 von 1987, Nr. 60 von 1988, Nr. 31 und 38 von 1989, Nr. 31 von 1990, Nr. 62 von 1991, Nr. 55 von 1992, Nr. 61 von 1993) im Art 237, Buchstabe "a" und Art. 242, Absatz 2 werden die Wörter "das Schiedsgericht bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer und die abgeschlossenen vor diesem Vergleiche, wenn das Schiedsgericht verbindlich ist" mit "den Schiedsgerichten und den abgeschlossenen vor diesen Vergleichen für Schiedsgerichtssachen" ersetzt.
§ 3. (1) (Neu – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) (Geändert und ergänzt – Amtsblatt, Nr. 38 von 2001) Dieses Gesetz wird auch beim Schiedsgericht zwischen Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in Republik Bulgarien mit Ausnahme des Art. 1, Absatz 2, Art. 10, Art. 11, Absatz 2 (ausgenommen wenn eine Partei zu der Streitigkeit ein Unternehmen mit vorwiegend ausländischer Teilnahme ist), Art. 26 und die Wörter "entsprechend dem Gesetz, das von den Parteien gewählt ist, und aus Mangel an Wahl" von dem Art. 47, Absatz 1, P. 2, angewendet.
  (2) Für Streitigkeiten, die aus Handelsgeschäften nicht herausgehen, ist Einstellungsorgan nach Art. 12 das Sofioter Stadtgericht.
  (3) Beim Schiedsgericht zwischen Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in Republik Bulgarien werden die Bestimmungen des Art 38, Absatz 1 und 2 nur angewendet, wenn das Streitigkeitsrechtsverhältnis ein solches internationales Element hat, das nach dem Bulgarischen internationalen Privatrecht zur Anwendung eines ausländischen Gesetzes führt.
§ 4. (Neu – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Für die vorgefundenen anhängigen Schiedsgerichtssachen wird dieses Gesetz angewendet. Es wird auch gegenüber den angeordneten vor diesem Schiedsgerichtsentscheidungen angewendet, wenn diese noch nicht vollstreckt sind, aber die Frist der Klage zur Aufhebung dieser Gerichtsentscheidungen, die nach Art. 48, Absatz 1 vorgesehen ist, seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes abzulaufen beginnt.
§ 5. (Neu – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Art 98 aus dem Erlass Nr. 56 über die Wirtschaftstätigkeit (veröffentlicht, Amtsblatt, Nr. 4 von 1989, korrigiert, Nr. 16 von 1989, geändert und ergänzt, Nr. 38, 39 und 62 von 1989, Nr. 21, 31 und 101 von 1990, Nr. 15 und 23 von 1991, korrigiert, Nr. 25 von 1991, geändert, Nr. 47, 48 und 62 von 1991, Nr. 60 von 1992, Nr. 84 von 1993) wird aufgehoben.
§ 6. (Vorheriger § 2, geändert – Amtsblatt, Nr. 93 von 1993) Mit der Vollstreckung des Gesetzes wird den Minister der Justiz auferlegt
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Übergangsbestimmungen

  zu dem Gesetz über Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Amtsblatt, Nr. 38 von 2001)
§ 8. Paragraph 2 aus diesem Gesetz wird auch für anhängige Sachen vor den Schiedsgerichten und für Klagen vor dem Sofioter Stadtgericht angewendet.
§ 9. Paragraphen 4 und 5 dieses Gesetzes werden gegenüber vorgefundenen Schiedsgerichtsentscheidungen und anhängigen Sachen für deren Aufhebung angewendet. Der Kläger kann von einer Klage zur Erklärung der Schiedsgerichtsentscheidung als nichtig zur Klage für ihre Aufhebung entsprechend dem Art. 47 übergehen, und der neue Absatz des Art. 51 wird auch gegenüber anhängigen Verfahren zur Anerkennung und Zulassung der Vollstreckung von ausländischen Schiedsgerichtsentscheidungen angewendet.
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Übergangsbestimmung

zu dem Gesetz über Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Amtsblatt, Nr. 46 von 2002; Gerichtsentscheidung Nr. 9 des Kassationsgerichts der Republik Bulgarien, Nr. 102 von 2002)
§ 3. (1) für verfassungswidrig von dem Kassationsgericht der Republik Bulgarien hinsichtlich der Wörter: "hebt die verhängten Sicherstellungsmaßnamen auf und entsendet die Sache zur Verhandlung von dem Obersten

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Art. 47 und 48 werden auch für die vorgefundenen Verfahren zur Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidungen angewendet. Das Sofioter Stadtgericht stellt in zweiwöchentlicher Frist seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

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  (2) Wenn zu den vorgefundenen Verfahren nach Art. 47 eine angeordnete Gerichtsentscheidung von dem Gericht erster Instanz und zweiter Instanz gibt, wird das Verfahren nach der bisherigen Ordnung fortgesetzt.
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