Übereinkunft zwischen der BIHK, Sofia, und der Japanischen Handelsschiedsgerichtsassoziation

ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH HANDELSARBITRAGE
ZWISCHEN
DER BULGARISCHEN INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
UND
DER JAPANISCHEN ASSOZIATION FÜR HANDELSARBITRAGE

24.01.2011

    Die Bulgarischen Industrie- und Handelskammer und die Japanische Assoziation für Handelsarbitrage (nachstehend die „Parteien” genannt)
    • unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Republik Bulgarien und Japan Vertragsparteien des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10 Juli 1958 sind;
    • in der Überzeugung, dass eine umfangreichere Anwendung der Handelsarbitrage helfen kann, das Vertrauen und die Stabilität der Handelsgeschäfte zwischen bulgarischen natürlichen und juristischen Personen und japanischen natürlichen und juristischen Personen zu erhöhen, haben Folgendes vereinbart:

    Artikel 1
    Die Parteien haben vereinbart, das von den Parteien im Jahre 1961 unterzeichnete Abkommen für null und nichtig zu erklären und es durch dieses Abkommen zu ersetzen.

    Artikel 2
    In diesem Zusammenhang einigten sich die Parteien, den Handelsgeschäfte abschließenden bulgarischen und japanischen natürlichen und juristischen Personen zu empfehlen, in ihren Verträgen eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt einzuschließen:

    "Alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder Uneinigkeiten, die zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Aufhebung entstehen können, sollen an das Schiedsgericht verwiesen werden und vom Letzteren entschieden, ohne dass sie vor den ordentlichen Gerichten in der Republik Bulgarien und Japan gebracht werden.

    Im Falle, dass der Beklagte eine bulgarische natürliche oder juristische Person ist, soll das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Sofia stattfinden, entsprechend der Schiedsordnung des obengenannten Schiedsgerichts.

    Wenn der Beklagte eine japanische natürliche oder juristische Person ist, soll das Schiedsverfahren vor der japanischen Assoziation für Handelsarbitrage in Tokio stattfinden, entsprechend der Schiedsordnung der obengenannten Assoziation.

    Der erlassene Schiedsspruch wird endgültig und für beide Parteien bindend sein.”

    Artikel 3
    Die Parteien werden bei der Popularisierung des Schiedsverfahrens und der anderen alternativen Methoden zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten kooperieren.

    Artikel 4
    Die Parteien:

    • werden bei der Durchführung des Schiedsverfahrens vor jeder der Schiedsinstitutionen kooperieren;
    • werden Informationen über die Gesetzgebung und die juristische Literatur auf dem Gebiet des internationalen Handelsverkehrs, über die Schiedspraxis, sowie über die im Zusammenhang mit der Anwendung der empfohlenen Schiedsklausel gemäß Artikel 2 oder im Zusammenhang mit der Ausführung von Schiedssprüchen entstandenen Schwierigkeiten, entsprechend den Bestimmungen der Schiedsklausel, austauschen.

    Artikel 5
    Jede Partei verpflichtet sich, auf Antrag der anderen Partei, eine bestimmte Anzahl von Schiedsrichtern von ihrer Liste der Schiedsrichter zu nominieren, damit sie auf der Liste der ausländischen Schiedsrichter der andere Partei aufgenommen werden, soweit die nationale Gesetzgebung es gestattet, sodass diese ausländischen Schiedsrichter in der Verhandlung des Schiedsverfahrens teilnehmen können.

    Artikel 6
    Infolge der zunehmenden Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden die Parteien auch Informationen über die Entwicklung der modernen Praktiken der Anwendung des Schiedsverfahrens, sowie über die Entwicklung und Popularisierung des elektronischen / Online-Schiedsverfahrens austauschen.

    Artikel 7
    Jede Partei wird von ordnungsgemäß benannten Vertretern der anderen Partei im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens besucht.

    Artikel 8
    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Artikel 9
    Dieses Abkommen ist unbefristet und kann von jeder Partei, durch schriftliche Benachrichtigung der jeweils anderen Partei, gekündigt werden. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach dem Datum des Eingangs der Benachrichtigung bei der anderen Partei in Kraft treten. Die Benachrichtigungen werden wie folgt gesendet:

    An die Bulgarischen Industrie- und Handelskammer,
    Zu Händen von: Herrn Tsvetan Simeonov
    Anschrift: Iskar Strasse 9, BG-1058 Sofia, Bulgarien
    An die Japanische Assoziation für Handelsarbitrage,
    Zu Händen von: Herrn Kosuke Yamamoto
    Anschrift: 3 rd Floor, Hirose Bldg., 3-17, Kanda Nishiki-cho, Chiyoda-ku, Tokyo 101-0054, Japan

    Dieses Abkommen wurde am 24. Januar 2011 in Tokio unterzeichnet, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache, die gleichermaßen gültig sind.

    FÜR DIE BULGARISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER:

    FÜR DIE JAPANISCHE ASSOZIATION FÜR HANDELSARBITRAGE

    /Unterschrift/ /Unterschrift/
    HERR TSVETAN SIMEONOV,
    PRÄSIDENT DER BIHK
    HERR KOSUKE YAMAMOTO,
    PRÄSIDENT DER JAHA