Zuständigkeit des Schiedsgerichts /SG/

Das Schiedsgericht bei der BIHK entscheidet Zivilstreitigkeiten, sowie auch Streitigkeiten zum Ausfüllen von Lücken in Verträgen oder deren Anpassung neu entstandenen Umständen, unabhängig davon, ob der Sitz oder der Wohnsitz einer oder der beiden Parteien in Republik Bulgarien ist.

Streitigkeiten über Sachenrechte oder Besitz eines Grundstückes, oder Rechte nach einem Arbeitsrechtsverhältnis können keinen Gegenstand des Schiedsgerichts sein.

Das Schiedsgericht verhandelt die angezeigten Streitigkeiten, wenn diese diesem mit Schiedsvereinbarung oder völkerrechtlichem Vertrag auferlegt sind. Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich sein.
Die Vereinbarung ist schriftlich auch wenn diese in der getauschten zwischen der Parteien Korrespondenz enthalten ist.

Wenn die Parteien nicht anderes vereinbaren, deren Zustimmung, das Schiedsgericht bei der BIHK mit der Streitigkeit zu beauftragen, bedeutet auch eine Annahme der Ordnung des Schiedsgerichts bei der BIHK.

Das Schiedsgericht spricht für seine Zuständigkeit. Die Verfahrensrüge, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist, muss spätestens mit der Antwort der Klageschrift erhoben werden, außer wenn ein triftiger Grund für die Verspätung gibt. Zu der Verfahrensrüge über die Zuständigkeit wird das Schiedsgericht mit Gerichtsbeschluss oder mit Gerichtsentscheidung gesprochen.